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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
(a) Die Firma T & D übernimmt die Beförderung oder Vermittlung
eiliger Transporte, die den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und den Vorschriften des HGB, des
internationalen Verkehrs- rechts (CMR, Warschauer Abkommen)
unterliegen. Die Transporte erfolgen durch die Firma T & D oder
durch selbständige Unternehmer und deren Angestellte, die mit der
Firma T & D vertraglich verbunden sind. T & D ist auch
berechtigt, Transporte an andere Frachtführer zu vermitteln. Die
Firma T & D wird ausschließlich als Vermittler zwischen
Auftraggeber und Frachtführer tätig, wenn Sie den Transport nicht
selbst durchführt. Die Firma T & D stellt sicher, dass die
Durchführung der Transporte auf der Grundlage der HGB / CMR und
dieser AGB erfolgt.
(b) Abweichungen von diesen AGB werden nur Vertragsbestandteil,
wenn sie die Firma T & D schriftlich anerkennt.
(c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung
der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen
selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine
abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Befördert
werden alle Sendungen, die sich im Sinne des
Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von
Personen ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sendungen deren
Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches
Verbot verstößt oder für die eine besondere behördliche Genehmigung
erforderlich ist.
(d) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus
rechtlichen oder sicherheits- technischen Gründen nicht zur
Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld,
Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und
Wertpapiere.
(e) Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken,
Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten,
Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der
Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung
auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom
Versender als solche bezeichnet werden.
2. ÜBERGABE DER SENDUNG
(a) Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer
handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben.
Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf
Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen.
Bei Gefahrgut muss die Verpackung und die Kennzeichnung
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber bzw.
Versender vorgenommen werden. Unterlässt der Auftraggeber bzw.
Versender die ausreichende Kennzeichnung, so ist der Transporteur
berechtigt, den Transportauftrag abzulehnen. Eventuelle anfallende
Kosten des Transporteurs gehen auf den Auftraggeber über.
(b) Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu
adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu
kennzeichnen.
3. ZOLLABFERTIGUNG
Der Versender muss alle erforderlichen Dokumente mit dem
Transportgut übergeben. Sollten z.B. notwendige Zollformulare
fehlen, kann in diesem Falle die Firma
T & D oder deren beauftragte Transportunternehmen als Zollagent
mit der Zollabfertigung beauftragt werden oder vom Transportauftrag
zurücktreten. Die angefallenen Kosten des Transporteurs gehen auf
den Auftraggeber über. Das anteilige Transportentgelt beträgt 20%
vom Transportauftrag, jedoch mindestens 50,00 €. Weitere
Bestimmungen für die Zollabfertigung sind in der VBGL geregelt.
4. GEWÄHRLEISTUNG
(a) Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind bei der Annahme des
Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem
Frachtführer auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung,
spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum bei
der Firma T & D anzuzeigen.
(b) Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter
Vorbehalt" bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen
oder Schäden.
(c) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, genaue Mengen bei
Erhalt von Transportgut zu kontrollieren, wenn eine Zählung nicht
zumutbar ist (z.B. 1.500 Druckbögen auf einer Palette, oder 25
Kartons mit jeweils 250 Stück, usw.)
5. LIEFERBEDINGUNGEN
(a) Die Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des
Transportgutes.
(b) Bei Direktfahrten stellen wir die Sendung schnellstmöglich zu
(selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
und Sozialrichtlinien). Die Einhaltung bestimmter Liefertermine
wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch
gegenüber dem Auftraggeber sondern, auch schriftlich angezeigt
werden.
(c) Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von
Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich
erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden die Firma T & D
bzw. den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt
insbesondere bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik,
Aussperrung, behördlicher Anordnung, außergewöhnlichen
Verkehrsverhältnissen oder mangelnder/fehlender Dokumentation bei
der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers. In diesen Fällen
ist die Firma T & D oder deren beauftragte Transportunternehmen
berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(d) Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei
denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit die der Firma T
& D oder deren beauftragte Transportunternehmen, die seitens
des Anspruchsstellers nachzuweisen ist.
(e) Die Firma T & D oder deren beauftragte Transportunternehmen
haften nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
6. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
(a) Die Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der
abgeschlossenen Übergabe an den Frachtführer. Falls der Versand
ohne Verschulden des Frachtführers unmöglich ist bzw. sich
verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über.
(b) Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und
Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem
berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich
eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die
Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an
(ba) einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,
(bb) den Ehegatten des Empfängers, einen Angehörigen des Empfänger
oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers,
sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,
(bc) einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner
der unter (ba+bb) genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert
werden.
(c) Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung der
Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift
nicht möglich ist, oder der Empfänger die Annahme der Sendung aus
weichen Gründen auch immer verweigert. Für die Rücklieferung der
Sendung an den Auftraggeber (oder Absender) wird ein Zuschlag von
30% berechnet.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(a) Die Frachtrate richtet sich, wenn es an einer aus- drücklichen
Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertrags- abschluss jeweils
gültigen Preisliste der Firma T & D. Für die Abrechnung wird
die günstigste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Lieferort
zugrunde gelegt.
(b) Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des
Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit
nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung
vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch die Firma T & D.
(c) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der
Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungs- erinnerung nicht, so
kann die Firma T & D für die erste Mahnung eine Mahngebühr in
Höhe von 5,00 €, für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von
10,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Darüber hinaus trägt der
Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur
Betreibung des offenen Betrages notwendig sind.
(d) Die Firma T & D ist berechtigt, trotz anders lautender
Anweisungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist die Firma T & D berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(e) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma T &
D über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung
erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingereicht und
gutgeschrieben ist.
(f) Die Firma T & D behält sich die Ablehnung von
Scheckzahlungen vor.
(g) Die Firma T & D akzeptiert keine Wechsel.
(h) In Einzelfällen behält sich die Firma T & D vor, eine
Anzahlung zur Leistung zu verlangen.
(i) Werden der Firma T & D Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Firma
T & D berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers
sofort fällig zu stellen. Die Firma T & D ist in diesem Falle
weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
(j) Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind
diese innerhalb von 4 Kalendertagen nach Rech-nungserstellung
schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die
Rechnungen als anerkannt.
(k) Alle Rechnungen sind sofort fällig. Sollte wegen falscher
Angaben im Auftrag, oder weil der Empfänger eine „Unfrei“- Sendung
verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, wird eine Gebühr in
Höhe von 18,00 € berechnet.
(l) Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be- und
Entladezeit von je 10 Minuten. Sollten darüber hinaus Warte- oder
Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert lt. der jeweils
gültigen Preisliste berechnet.
(m) Ein Europalettentausch erfolgt nur mit Rückholauftrag, es wird
30% Rückfracht in Rechnung gestellt. Nebenkosten wie Fähre,
Straßen- benutzungsgebühren usw. werden zusätzlich zum Frachtpreis
berechnet.
(n) Zuschläge für Nachtfahren sowie Fahrten an Sonn- und Feiertagen
werden gesondert in Rechnung gestellt.
Alle in der Preisliste genannten Preise sind netto zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
8. HAFTUNG UND SCHÄDEN
Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine
Transportversicherung gemäß BGB, HGB und CMR. Eine Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der
jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere
Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt.
(a) Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet die Firma T
& D oder deren beauftragte Transport- unternehmen bzw. deren
Frachtführer nur, wenn der Anspruchssteller nachweisen kann, dass
der Schaden auf Verschulden von der Firma T & D oder deren
beauftragte Transportunternehmen bzw. des Frachtführers beruht. Bei
Filmen, Datenträgern u.ä. ist die Haftung auf den Materialwert des
Transportgutes beschränkt. Gefahrgut, Wertgegenstände, Schmuck,
usw. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung.
(b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere
Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers
oder sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht
zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der
Sendung selbst.
(c) Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der Auftragnehmer
über den unter (b) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein
Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
seitens des Auftragnehmers verursacht wird.
(d) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftrag- nehmer über den
in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei
Vertragsabschluss voraussehbar waren.
(e) Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder den
tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in jedem Fall
auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der
vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.
(f) Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne
Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird)
richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder
Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im
Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag
geringer ist. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder
Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages
befördert wird) richtet sich
nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die
Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrs-wertes im
Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag der
geringere ist. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf
Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte
Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.
(g) Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim
Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäß HGB§§407-449 / CMR.
Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten
dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und
Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von 7
Kalendertagen nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch,
spätestens jedoch innerhalb 7 Kalendertagen nach Ablieferung der
Sendung geltend zu machen; beim Versäumen dieser Frist ist der
Anspruch verjährt. (HGB §§439 Verjährung)
Kann ein Auftrag, ohne Verschulden der Firma T & D oder deren
Beauftragte Transportunternehmen bzw. deren Frachtführer nicht
vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem
voll in Rechnung gestellt. Umstände, die die Beförderung oder
Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern,
entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung,
wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern
des Auftragnehmers beruhen. Im Fall von Beförderungs- oder
Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung
erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder
die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zu
Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert werden.
9. TRANSPORT PER BAHN UND LUFTFRACHT
Bei Transporten per Bahn oder Luftfracht gelten zusätzlich die
Transportbestimmungen des jeweiligen Frachtführers
insbesondere die IATA und der ICAO.
10. VERJÄHRUNG, GERICHTSSTAND
Sämtliche Ansprüche gegen die Firma T & D, oder die von
der Firma T & D Frachtführern und Erfüllungsgehilfen, gleich
auswelchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach
drei Jahren. Die Verjährungsfrist der Ablieferung des
Transportgutes, spätestens mit der Verlustes. (HGB §§439
Verjährung) Der Vermittlungs-auftrag sowie die vermittelten
Transportaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der
Firma T & D. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird
ausdrücklich der Gerichtsstand Luckenwalde vereinbart.
11. DATENSCHUTZ
Die Firma T & D ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den in
Auftrag gegebenen Transporten anfallenden
personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgelt
und Zusatzdaten selbst oder in dem zur Erfüllung notwendigen
Umfang an Dritte zu vermitteln. Die Rechte des betreffenden nach
dem Bundesdaten-schutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung,
Löschung, oder Widerspruch im Hinblick auf gespeicherte
personenbezogene Daten können unabhängig vom Ort der
Speicherung bei der Firma T & D geltend gemacht werden.
12. SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein so bleibt die Wirksamkeit
der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon
unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen
Verpflichtungen ist Schönhagen bei Trebbin. Als Gerichtsstand,
auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird Luckenwalde
vereinbart.
Stand 07.12.2008